Hallenordnung
Die Eisarena wird von der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. betrieben.
Die Hallenordnung gilt für alle Nutzer und Besucher der Eisarena Weißwasser/O.L.
§ 1 Aufenthalt im Bereich der Eisarena
(1) Der Aufenthalt in der Eisarena ist während der Öffnungszeit jedem Besucher im öffentlichen Bereich Ebene 1 sowie Ebene 0 im Foyer gestattet.
(2) Nutzer melden sich beim diensthabenden Eismeister.
(3) Der Aufenthalt im Bereich der Eisarena beim öffentlichen Eislauf sowie Veranstaltungen Dritter, ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Eisarena auf Verlangen der Polizei des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie dem Personal der Eisarena vorzuweisen.
(4) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweiligen Veranstaltungen angegebenen oder den vom Kontroll- und Ordnungsdienst besonders zugewiesenen Platz einzunehmen. Bei Verlassen der Eisarena verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, es sei denn der Veranstalter hat eine anderweitige Regelung getroffen; das gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Veranstaltungstag.
(5) Der Aufenthalt in der Eisarena außerhalb der Öffnungszeiten ist nur mit Zustimmung des Betreibers gestattet.
§ 2 Eingangskontrollen
(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Eisarena dem Personal der Eisarena, der Polizei oder dem Kontroll- oder Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Das Personal der Eisarena, der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Eisarena nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und sind nicht berechtigt, die Eisarena zu betreten. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweit oder für die Eisarena wirksames Betretungsverbot ausgesprochen wurde und für Besucher, die eine Untersuchung gemäß Absatz 2 verweigern.
(4) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 3 Verhalten in der Eisarena
Innerhalb der Eisarena hat sich jeder Nutzer und Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(1) Die Nutzer und Besucher haben den Anordnungen des Personals, der Polizei-, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(2) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Nutzer und Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Personals, der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder des Stadionsprechers andere Plätze, als auf ihren Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.
(3) Alle Auf- und Abgänge sowie gekennzeichnete Flucht- Rettungsgänge sind freizuhalten.
§ 4 Verbote
In der Eisarena sowie allen angrenzenden Räumen und Gebäuden gilt Rauchverbot.
(1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
a. politisches Propagandamaterial, es sei denn, hierfür liegt eine schriftliche Zustimmung des Betreibers vor, sowie nicht sportgerechte Symbole
b. Waffen aller Art einschließlich Taschenmessern jeder Art
c. Wurfgeschosse oder Gegenstände die sich dazu eignen
d. Laser-Pointer
e. Gas- und Sprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen sowie andere chemische Substanzen, die geeignet sind, Verletzungen und Beeinträchtigungen von Besuchern hervorzurufen
f. Flaschen, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material, Thermoskannen sowie Getränkeverpackungen sonstiger Art
g. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
h. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Wunderkerzen, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände
i. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als ein Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist
j. alkoholische Getränke und Drogen aller Art
k. Tiere
l. mechanisch und eklektisch betriebene Lärminstrumente.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a. strafrechtlich relevante Parolen zu äußern oder zu verbreiten
b. sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend zu verhalten
c. öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person – insbesondere der Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, anderen Offiziellen und Zuschauer – durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesänge, Parolen oder auf andere Weise (z.B. durch das Entrollen von Transparenten) in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft zu verletzen oder sich auf andere Weise rassistisch und/ oder menschenverachtend zu verhalten
d. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Fernseh- und Kamerapodeste, Bäume, Pflanzflächen, Dächer sowie Masten aller Art zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen
e. Bereiche, die nicht für Zuschauer zugelassen sind, wie die Spielfläche, den Innenraum und die Funktionsräume zu betreten
f. mit Gegenständen zu werfen
g. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen
h. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude, Wege und Bäume zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben
i. ohne Erlaubnis des Betreibers
das Eisarenagelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren
Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial, Warenproben und Prospekte zu verteilen
Sammlungen jeder Art durchzuführen
j. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Eisarenagelände sowie das Umfeld in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen
k. verlassen der Eisarena über die gekennzeichneten Fluchttüren, wenn kein Anlass dazu besteht (Alarmierungsfall)
§ 5 Haftung
Der Besuch der Eisarena erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet für Personen- und Sachschäden – auch solche, die infolge des baulichen Zustandes der Eisarena oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen – nur dann, wenn sie oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen diese zu vertreten haben und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 6 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften dieser Hallenordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der Eisarena verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
(2) Verursacher für Unterbrechungen oder Abbruch einer Veranstaltung, werden durch den Veranstalter angezeigt. Der entstandene Schaden ist durch den Verursacher zu ersetzen.
(3) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Eisarena in Zusammenhang mit einem Spiel oder einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Im Falle eines Hausverbotes, dem ein schuldhaftes Handeln des Besuchers zugrunde liegt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für Eintrittskarten – auch nicht für Jahreskarten.
(4) Personen, die eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit innerhalb des Eisarenageländes begehen, müssen damit rechnen, dass eine Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt wird.
(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein straf-rechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der Besucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen die Eisarena verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.
(6) Die Ausübung der weitergehenden Rechte aus dem Hausrecht behält sich der Betreiber vor.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Hallenordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Große Kreisstadt Weißwasser/O.L.
Der Oberbürgermeister
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